Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat der Einführung der TI völlige Konformität mit der DSGVO bescheinigt.
In Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 der DSGVO sind Öffnungsklauseln enthalten, die nationalen Gesetzgebern erlauben, spezifische Regelungen zu schaffen. Dies ist mit § 291 Abs. 2b SGB V geregelt. Dort ist die Verpflichtung zum VSDM festgeschrieben. Diese gesetzliche Verpflichtung stellt die gesetzliche Übermittlungsbefugnis der Daten dar.
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